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Mitgliedschaft ist Sache Ihrer Ortsgruppe!

Hin und wieder erreichen uns Kündigungen der Mitgliedschaft in der DLRG. Wir als Landesverband sind allerdings nur eine Dachorganisation für die DLRG-Ortsgruppen im Land. Über die Mitgliedschaft in der DLRG entscheiden nach § 4 Abs. 2 unserer Satzung immer die Ortsgruppen. Sollten Sie (was wir bedauern würden!) Ihre Mitgliedschaft also kündigen wollen, müssen Sie sich immer unmittelbar an Ihre Ortsgruppe richten, in der Sie Mitglied geworden sind. Eine an uns gerichtete Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung. Gleiches gilt für Änderungsmitteilungen zur SEPA-Lastschrift.

Aufgrund der dezentralen Organisation der DLRG liegen uns auch keine Mitgliederlisten der einzelnen Ortsgruppen vor. Wir können Ihre Kündigung also nicht an die richtige Adresse weiterleiten. Sie kennen die aktuelle Anschrift Ihrer Ortsgruppe nicht? Kein Problem, nutzen Sie unsere Suchfunktion für Ortsgruppen.

Aus diesem Grund beantworten wir an uns gerichtete Kündigungsschreiben auch nicht. Für eine ordnungsgemäße und wirksame Kündigung ist es erforderlich, dass Sie sich (je nach Satzung in aller Regel noch vor November des betreffenden Jahres) an die Ortsgruppe wenden, bei der Sie Mitglied sind. Beachten Sie auch, dass Ihre Mitglieschaft sich immer auf das jeweilige Kalenderjahr erstreckt, also beispielsweise auch bei einer Kündigung im Februar erst am 31. Dezember des betreffenden Jahres endet.

Sollten Sie weitere Fragen zur Mitgliedschaft haben, rufen Sie uns gerne an: 0681 76866.

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